Im Schulunterricht stellt sich beim Einsatz digitaler Medien immer wieder die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit. Das Urheberrecht findet dann Anwendung, wenn es um Werke geht, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Geschützt sind nicht nur Bilder und Texte, sondern auch Filme, Fotos, Musikwerke und Werke der bildenden Kunst, aber auch Datenbankwerke. Bei jedem dieser Werke ist, sofern eine kreative Leistung vorliegt, das "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (Urheberrechtsgesetz - UrhG) zu beachten.
Daneben gibt es auch noch die sogenannten Leistungsschutzrechte. Hier wird nicht die kreative Leistung, auch "Schöpfungshöhe" genannt, geschützt, sondern Leistungen anderer Art, etwa Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art wie Tabellen, Pläne oder Karten oder die Interpretation eines Gedichtes. Das gleiche gilt für den Tonträgerhersteller.
Rechtsanwältin Antonia Dufeu gibt einen Überblick zu den Grundlagen des Urheberrechts sowie zu aktuellen Novellierungen und deren Auswirkungen auf den Unterricht.
Gerne können Sie sich vorab Ihre konkreten Fragen überlegen und bis zum 9. Juni 2023 in das
Etherpad zur Veranstaltung eintragen.
Informationen zum Nachlesen bei
Schule.Medien.Recht., unser juristischer Wegweiser für den Einsatz digitaler Medien in der Schule:
Baustein 2.2: Schulintranet und Lernmanagementsysteme
Baustein 3.3: Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken
Baustein 5.1: Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht
Blogbeitrag vom 1. Juni 2022: "Digitale Tools und das Urheberrecht"
Diese Veranstaltung richtet sich an Lehrkräfte, Schulische Datenschutzbeauftragte, Koordinator*innen Bildung in der digitalen Welt und Schulleitungen.
Sie wird online über BigBlueButton (BBB) durchgeführt.
Mit dem Zulassungsschreiben bzw. spätestens einen Tag vor der Veranstaltung erhalten Sie die Zugangsdaten zur E-Session.
Die Teilnahme wird nach Ihrem namentlichen Erscheinen in der E-Session bescheinigt, die Bescheinigung per Mail zugestellt.
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